Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB vom Malermeister Wegaswerbung

1. Vertragsgrundlage

Die von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge gelten als Vertragsgrundlage und sind unsere folgende Geschäftsbedingungen. Diese AGB´s sind für private und gewerbliche Kunden gültig. Bei Vergabe durch die öffentliche Hand nach VOB/A finden diese keine Anwendung.

2. Angebot und Preise

Alle Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere 4 Monate als Vertragspreise. Besonders wenn bei der Angebotsabgabe noch nicht feststeht, wann die Maßnahme beginnt und abgeschlossen wird. Wird danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 0,75 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten eintretten, dann erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85% je 1% Lohnkostenänderung. Steht bei Angebotsabgabe fest, bis wann die Maßnahmen abgeschlossen sein sollen, gelten die Angebotspreise bis zu diesem Zeitpunkt und erhöhen sich nach weiteren 2 Monaten nach dem vorgenannten Parameter. Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von 4 Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten. Das Angebot bleibt in allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall eventuell gestattet werden.

3. Witterungsbedingungen

Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

4. Vergütung

Gemäß § 632a BGB können Abschlagrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Die gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Skonto muß vereinbart sein und wird nur dann gewährt, wenn die jeweilige Abschlagszahlung und die Schlusszahlung innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sind. Der Versandt aller Rechnungen an den Auftraggeber erfolgt als PDF-Datei, im Anhang an die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte E-Mail Adresse oder per Brief.

5. Gewährleistung und Verjährungsfrist

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks, (oder mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung, oder mit Ablauf von 6 Werktagen wenn die Leistung oder ein Teil der Leistung in Benutzung genommen wird) und ist die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies kann besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich zutreffen, sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB ist wie folgt: – 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten die nicht die Gebäudesubstanz betreffen). – 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z.B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen.

6. Aufrechnungsverbot

Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

7. Eigentumsvorbehalt

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. Weiterverkauf des Objekts) in Höhe der Forderungen des Auftragnehmers an diesen ab.

8. Abnahme

Der Auftragnehmer hat vor der Schlussabnahme einen Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Die Abnahme erfolgt nach § 640 BGB. Danach steht es der körperlichen oder unmittelbaren Abnahme gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen (z. B. Nutzung, Inbetriebnahme).

9. Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung

Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß nach dem vereinbarten Preis. Ist ein Einheitspreisvertrag/Einzelpreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt. Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch die Vereinbarung der jeweils einschlägigen VOB/C ATV-Norm zugrunde legen.

10. Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren – Information gemäß § 36 VSBG

Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet noch beteiligt er sich freiwillig an Verbraucherschutzverfahren nach dem Verbraucherstreitbeseitigungsgesetz (VSBG)

10. Sonstiges

Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: 01.05.2019

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